Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
Die AGB des Bestellers gelten nur insoweit, wenn B&P ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

II. Vertragsabschluß
Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden, schriftlichen Erklärungen maßgebend. Dies gilt für alle Vertragsbestandteile.

III: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Versandadresse. Die Preise sind Nettopreise zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Zahlungen sind ausschließlich an Zahlungsstellen des Lieferanten zu leisten.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Besteller bleibt die Rückforderung geleisteter Zahlungen forbehalten. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder eines Minderungsrechts.

IV. Eigentumvorbehalt, wegen Zahlungsverzug
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers, bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Die Deckungsgrenze liegt bei 110% der gesicherten Forderung. Wird diese überschritten, besteht ein Freigabeanspruch.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Sollte der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, werden wir, wie unter 1. beschrieben, die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt setzen und die Forderungen, nach Abtretung des Bestellers, selbst einziehen.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bzw. eingriffen Dritter, hat der Besteller den Lieferant unverzüglich zu informieren.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesonders bei Zahlungsverzug, erfolgt ein Lieferstopp und der Besteller wird mit einer angemessenen Frist zur Leistung (Zahlung) in Verzug gesetzt. Bei Nichterfüllung ist der Besteller verpflichtet, die Rückgabe, Herausgabe
der bestellten Ware kurzfristigst zu veranlassen.

V. Lieferungen
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtlichen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus. Ist die Nichteinhaltung der Fristen durch höhere Gewalt zurück zu führen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt bei Belieferung durch Lieferanten an B&P.

VI. Gefahrübergang
Der Gefahrübergang der Waren erfolgt ab der Übernahme ab Werk durch den Besteller, sobald die Ware abgeholt oder versendet ist. Auf Wunsch des Bestellers, können auch zusätzliche Transportversicherungen angefragt und versichert werden. Absprache muss in
schriftlicher Form erfolgen.

VII. Entgegennahme von Warenlieferungen
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen geringer, unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel
1. Mängelrügen haben unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich zu erfolgen.
2. Der Besteller hat die Ware direkt nach Eingang gem. § 377 HGB zu prüfen und Mängel zu rügen. Mängelrüge bei verdeckter Ware beträgt 14 Tage.
3. Alle gerügten Teile, sind nach Wahl des Lieferant unentgeltlich nach zu bessern, aus zu tauschen oder zurück zu nehmen.
4. Die Regelung der §§ 478, 479 BGB finden nur Anwendung, wenn der Besteller die Ware unverbaut weiter versendet, bzw. verkauft hat. Diese Regelung trifft auch nur innerhalb der EU zu.
5. Werden Produkte an Endkunden/Privatpersonen durch den Besteller verkauft, muss dieser die Waren vom Endkunden zurück holen, um sie dem Lieferant zur Verfügung stellen kann. Der Lieferant übernimmt keine Mängelrügen gegenüber Endkunden/Privatpersonen.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-/Wege-/Arbeits-und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort versendet/verkauft wurde.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine eigentums-/urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschrenkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers, Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte dieses nicht erfolgt sein, verlieren alle Unterlagen ihre Gültigkeit und der Besteller hat mit evtl. Kosten wegen Verletzung des Eigentum-/Urheberrechts zu rechnen.

X. Haftung
Für Schäden haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei:
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit von leitenden Angestellten / Organen des Lieferers
- bei schulthaten Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
- bei Personen-/Sachschäden aus dem Produkthaftungsgesetz.

XI. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Bestellers (B2B-Geschäften) , verjähren nach 12 Monaten, soweit sich nicht (aus Abs.2.) etwas anderes ergibt. Die Verjährung beginnt mit dem Eingang der Ware beim Besteller.
2. Für vorsätzliches oder arglistigesVerhalten, im Falle schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Fristen.

XII. Gerichtsstand
1. Allgemeiner Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, das Landgericht Heidelberg.
2. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII: Schriftform, Salvatorische Klausel
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Genügen diese nicht, so sind sie nichtig.
2. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der restl. Bedingungen nicht berührt


Fassung vom 22.11.2019, Epfenbach