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UN-Transport­vorschriften

für lithium-ionen-batterien

Seit dem 01.01.2009 müssen beim Versand von Lithium-Batterien und -Akkus spezielle Regelungen beachtet werden. Je nach Zelltyp und Lithiummenge, bzw. Wattstundenzahl greift eine andere Regelung, generell werden aber alle Lithium Zellen und Batterien als Gefahrgut eingestuft. Voraussetzung für die Transportfähigkeit von Zellen oder Batterien ist der Nachweis des bestandenen Tests gemäß den Prüfungsvorschriften des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 (UN-Test).

Akku/Batterie-Transport: Kennzeichnung – Dokumentation

Hersteller und Vertreiber von Lithium-Ionen-Batterien sowie -Zellen müssen ab dem 1. Januar 2020 den bestandenen UN-Transportation-Test ausführlicher dokumentieren und diese Dokumentation für den Versand von Lithium-Batterien zwingend entlang der Lieferkette bereitstellen. Dies betrifft alle nach dem 30. Juni 2003 hergestellten Batterien. Der Fachverband Bauelemente Distribution weist darauf hin, dass die Anforderungen auch für Distributoren gelten. Ausnahmen vom UN Test gibt es für Prototypen beziehungsweise Kleinserien bis 100 Batterien oder Zellen, die dann via Sonderschrift 310 des ADR/IMDG beziehungsweise A88 des IATA-Rechts transportiert werden dürfen.

Der Transport von Lithium-Ionen-Batterien unterliegt dem Gefahrgutrecht. Weil immer mehr Lithium-Ionen-Batterien und -Zellen aus unbekannten Quellen im Umlauf sind, stellt das Gefahrgutrecht neue Anforderungen an die Dokumentation. Dass Batterien grundsätzlich tauglich für die Beförderung sind, muss durch den UN-38.3-Report nachgewiesen werden. Fehlt dieser, kann der Spediteur den Transport verweigern.

Firmen, die diese Batterien transportieren wollen, müssen sich auch um die richtige Klassifizierung und die Versandvorbereitungen kümmern. Abhängig sind die Auflagen auch von der Nennenergie und dem Lithium-Gehalt der Lithium-Metall-Batterie. Batterien mit einer Nennleistung von unter 100 Wh beziehungsweise 20 Wh pro Zelle sowie mit einem Lithiumgehalt von bis zu 2 g beziehungsweise 1 g pro Zelle können nach dem erleichterten Verfahren IATA-DGR und ADR versendet werden.
Sind Lithium-Ionen-Batterien oder -Zellen beschädigt, müssen sie beim Versand zusätzlich mit den Worten „Beschädigte/defekte Lithium-Ionen-Batterien beziehungsweise Lithium-Metall-Batterien“ gekennzeichnet werden.

Detaillierte Angaben zum Versand von Lithium-Ionen-Batterien liefert auch ein Merkblatt des ZVEI, das zum Download bereitsteht: www.all-electronics.de/wp-content/uploads/2019/11/ZVEI-MB-Versand-von-Ionen-Lithium-Batterien-Deutsch-Final-20-09-2019.pdf

E-BIKE-Transport: Kennzeichnung – Dokumentation

Hersteller und Vertreiber von Lithium-Ionen-Batterien sowie -Zellen müssen ab dem 1. Januar 2020 den bestandenen UN-Transportation-Test ausführlicher dokumentieren und diese Dokumentation für den Versand von Lithium-Batterien zwingend entlang der Lieferkette bereitstellen. Dies betrifft alle nach dem 30. Juni 2003 hergestellten Batterien. Der Fachverband Bauelemente Distribution weist darauf hin, dass die Anforderungen auch für Distributoren gelten. Ausnahmen vom UN Test gibt es für Prototypen beziehungsweise Kleinserien bis 100 Batterien oder Zellen, die dann via Sonderschrift 310 des ADR/IMDG beziehungsweise A88 des IATA-Rechts transportiert werden dürfen.

Der Transport von Lithium-Ionen-Batterien unterliegt dem Gefahrgutrecht. Weil immer mehr Lithium-Ionen-Batterien und -Zellen aus unbekannten Quellen im Umlauf sind, stellt das Gefahrgutrecht neue Anforderungen an die Dokumentation. Dass Batterien grundsätzlich tauglich für die Beförderung sind, muss durch den UN-38.3-Report nachgewiesen werden. Fehlt dieser, kann der Spediteur den Transport verweigern.

Firmen, die diese Batterien transportieren wollen, müssen sich auch um die richtige Klassifizierung und die Versandvorbereitungen kümmern. Abhängig sind die Auflagen auch von der Nennenergie und dem Lithium-Gehalt der Lithium-Metall-Batterie. Batterien mit einer Nennleistung von unter 100 Wh beziehungsweise 20 Wh pro Zelle sowie mit einem Lithiumgehalt von bis zu 2 g beziehungsweise 1 g pro Zelle können nach dem erleichterten Verfahren IATA-DGR und ADR versendet werden.
Sind Lithium-Ionen-Batterien oder -Zellen beschädigt, müssen sie beim Versand zusätzlich mit den Worten „Beschädigte/defekte Lithium-Ionen-Batterien beziehungsweise Lithium-Metall-Batterien“ gekennzeichnet werden.

Detaillierte Angaben zum Versand von Lithium-Ionen-Batterien liefert auch ein Merkblatt des ZVEI, das zum Download bereitsteht: www.all-electronics.de/wp-content/uploads/2019/11/ZVEI-MB-Versand-von-Ionen-Lithium-Batterien-Deutsch-Final-20-09-2019.pdf

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